Häufig gestellte Fragen
Unter dem Druck des globalen Wettbewerbs und der unsicheren Konjunktur suchen Sie nach Alternativen zu langfristigen Verpflichtungen und nach Möglichkeiten teure Tarifverträge zu umgehen? Zeitarbeit stand lange Zeit zu Unrecht im Verruf. Wenn Unternehmen den Einsatz von Leiharbeitskräften genau kalkulieren und sich um Integration bemühen, sinken die Kosten und die Flexibilität steigt. Denn Sie können auf eine von Ihnen begrenzte Zeit kurzfristig einen flexiblen Mitarbeiter für eine von Ihnen festgesetzte Qualifikation ordern.
Sie bekommen Personal in der jeweils benötigten Qualifikation für genau den richtigen Zeitraum. Teure Überstunden erübrigen sich Verwaltungs- und Anzeigenkosten entfallen Zeitarbeitspersonal kann auch mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden Minderauslastungen werden vermieden Zeitarbeitnehmer bringen ihre Erfahrung aus unterschiedlichen Einsätzen ein, richtig ausgewählte Zeitarbeitnehmer haben kurze Einarbeitungszeiten und sorgen für eine hohe Produktivität Zeitarbeitnehmer sind flexibel und passen sich problemlos Ihren Unternehmensabläufen an Leerlaufzeiten und mangelnde Auslastung werden Fremdwörter für Sie sein!
Sie sagen uns welche Aufgaben in Ihrem Betrieb zu erledigen sind, welche Qualifikation Sie erwarten, und ab wann Sie einen oder mehrere Mitarbeiter benötigen. Wir vereinbaren den Preis den Sie für die geleisteten Stunden bezahlen. Weitere Ausgaben wie Reisekosten, Krankheitskosten und Lohnnebenkosten fallen für Sie nicht an. Sie erhalten wöchentlich eine Rechnung von uns, die auf den von Ihnen unterzeichneten Tätigkeitsnachweisen unserer Mitarbeiter basiert.
Wenn Sie uns rechtzeitig Bescheid geben können wir Ihnen immer wieder den gleichen Mitarbeiter überlassen.
Die Dauer der Überlassung richtet sich nach Ihren betrieblichen Erfordernissen.
Die Beiträge für die Sozialversicherung werden von uns an die Krankenkassen entrichtet und sind im Stundenpreis enthalten.
Nein, selbstverständlich nicht. Sie zahlten nur die Stunden die der Mitarbeiter tatsächlich bei Ihnen gearbeitet hat. Da wir der Arbeitgeber des Mitarbeiters sind zahlen wir auch Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Kurz vor Ablauf der vereinbarten Einsatzzeit rufen wir Sie an und fragen nach Ende bzw. Verlängerung der Einsatzdauer. War der Einsatz von Anfang an ohne festes Ende, so teilen Sie uns einfach 7 Tage vorher mit ab wann Sie den Mitarbeiter nicht mehr benötigen.
Leiharbeitnehmer können auf Wunsch nach vorangegangener Überlassung von 6 Monaten in ein festes Arbeitsverhältnis in Ihrem Hause übernommen werden, das spart die Probezeit. So können Sie bereits die Arbeitsleistung beurteilen und die Teamfähigkeit einschätzen und haben keine teuren Fehlbesetzungen mehr.
Wir berechnen nur die effektiv gearbeiteten und von Ihnen gegengezeichneten Stunden wöchentlich ab.
Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein Email, Fax, oder Brief und schildern Sie uns Ihre Wünsche, z. B. Qualifikation, Einsatzdauer, Beginn, etc. Oder verwenden Sie einfach den Link unter Kundenbereich. Wir suchen den geeigneten Mitarbeiter für Sie aus. Sie erhalten ein Angebot für den Mitarbeiter und auf Wunsch ein Vorstellungsgespräch. Zum Einsatzbeginn ist der gewünschte Mitarbeiter bei Ihnen.
Die Haftung der Schäden, die der Betriebshaftpflicht sowie der generellen Haftung des Auftraggebers zuzuordnen sind, werden nicht von der Zeitarbeitsfirma getragen.
In der Regel beträgt diese Zeit 7 Arbeitstage. (Anderweitige Absprachen sind jederzeit möglich).
Sollten Sie ausnahmsweise mit einem unserer Mitarbeiter menschlich oder fachlich nicht zufrieden sein, werden wir umgehend einen Ersatz besorgen. Der erste Tag eines solchen Einsatzes ist für Sie selbstverständlich mit keinerlei Kosten verbunden.
Auch unsere Mitarbeiter sind nur Menschen, was bedeutet, dass auch wir nicht vor Krankheitsausfällen verschont bleiben. Für diesen Fall bieten wir Ihnen aber aufgrund unserer Vielzahl an potentiellen Mitarbeitern in der Regel kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz an.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt:
FACHLICH:
Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigt ein einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige,
soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:
- NE-Metallgewinnung und verarbeitung, Scheideanstalten
- Gießereien
- Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
- Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
- Automobilindustrie und Fahrzeugbau
- Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
- Hardwareproduktion
- Feinmechanik und Optik
- Uhren-Industrie
- Eisen-, Blech- und Metallwaren
- Musikinstrumente
- Spiel- und Sportgeräte
- Schmuckwaren
- Luft- und Raumfahrtindustrie
- Schiffbau
- sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.
Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten.
Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmenden TV BZ ME anwenden.
PERSÖNLICH:
Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.
§ 2 BRANCHENZUSCHLAG
- Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
- Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetriebgezahlt. Unterbrechungszeiten
- einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage,die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
DER BRANCHENZUSCHLAG
beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal Dienstleistungen e. V. - BZA - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. - iGZ - und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
-
Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelteines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt.
-
Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
-
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
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Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art.
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Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen.
-
Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigereArbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
-
Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs.1 Entgelttarifvertrag iGZ.
§ 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN
Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.
§ 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB
- Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA / iGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.
- Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnisüber Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.
- Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.
§ 5 ANPASSUNG AN TARIFERHÖHUNGEN
Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
§ 6 EINFÜHRUNG DES TARIFVERTRAGS
- Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen.
- Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt.
- Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Dieser Tarifvertrag tritt am 01.11.2012 in Kraft.
- Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum31. Dezember 2017, gekündigt werden.
- Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden.
- Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei.
- Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde.
- Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren.
- Führen diese 6 Monate nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft.
- Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in § 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge